
In Deutschland ist Dronabinol als Rezepturarzneimittel kein klassisches Fertigarzneimittel mit festgelegter Zulassung nach AMG. Da es sich um eine individuelle Zubereitung handelt, gelten andere Regelungen. Der Einsatz stützt sich auf die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) sowie – seit 2017 – auf § 31 Abs. 6 SGB V, der gesetzlich Versicherten unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabinoiden gibt.
In der Praxis werden folgende Indikationen am häufigsten behandelt:

