Welcher Grenzwert gilt für Cannabis beim Autofahren?
Nach der seit dem 1. April geltenden Cannabis-Freigabe, die den Besitz bestimmter Mengen von Cannabis zum Eigenkonsum straffrei stellt, haben sich die Ampelfraktionen auch auf Änderungen für Autofahrer verständigt, die Cannabis konsumieren. Der THC-Grenzwert soll von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml Blutserum erhöht werden. Gleichzeitig wird ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt. Für Fahranfänger gilt weiterhin der strengere Grenzwert von 1,0 ng/ml.
Diese Erhöhung des Grenzwerts wird durch einen neuen Absatz 1a in der Ordnungswidrigkeiten-Vorschrift des § 24a StVG konkret umgesetzt. Du handelst zukünftig ordnungswidrig, wenn du vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führst, obwohl du 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hast. Bei Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro. Erleichterungen gibt es für Menschen, die Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren. Für sie gilt die Owi-Vorschrift nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels stammt.
Der Wert von 3,5 ng/ml wird von Experten als konservativer Ansatz betrachtet und ist vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Laut Gesetzentwurf ist bei diesem THC-Grenzwert eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung möglich, jedoch liegt er deutlich unter der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko besteht.
Für die Einführung des empfohlenen Grenzwerts ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich. Eine erste Beratung dazu fand am Donnerstag, den 16. Mai, statt. Bis zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen strengeren Vorgaben.
Mischkonsum von Cannabis und Alkohol verboten
Das neue Gesetz führt in § 24a StVG durch einen neuen Absatz 2a ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten ein und schafft damit einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand. Diese Regelung soll die besondere Gefährdung durch den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol berücksichtigen und sieht eine höhere Geldbuße vor als in § 24a Abs. 1a StVG. Künftig begeht ordnungswidrig, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorsätzlich oder fahrlässig 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und zusätzlich Alkohol konsumiert oder fährt, während er unter der Wirkung von Alkohol steht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Laut Gesetzentwurf soll diese Regelung zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beitragen.
Für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren wird das bestehende Alkoholverbot in § 24c StVG nun um ein Cannabisverbot erweitert. Hierfür gilt der strenge Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum, der bisher von der Rechtsprechung festgelegt wurde.
Folgen für den Führerschein: Welche Strafe droht für Cannabis am Steuer?
Wenn THC im Blut nachgewiesen wird, drohen Autofahrern laut ADAC folgende Strafen:
- Ersttäter: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot
- Wiederholte Alkohol- oder Drogenfahrt: 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
- Nach der dritten Wiederholung: 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
- Zudem ist die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), umgangssprachlich "Idiotentest" genannt, zu erwarten.
Das Fahren unter Cannabiseinfluss kann in bestimmten Fällen auch als Straftat bewertet werden. Entscheidend ist dabei oft, ob zusätzlich zum THC im Blut eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen drohen folgende Strafen:
- Drogenfahrt ohne Folgen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (meist mindestens ein Monatsgehalt)
- Drogenfahrt mit Gefährdung des Straßenverkehrs: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Außerdem wird der Führerschein für mindestens zehn Monate entzogen sowie zwei oder drei Punkte in Flensburg eingetragen.